Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Geltungsbereich
1.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Andere Bedingungen sind für uns, den Lieferanten nur dann bindend, wenn diese schriftlich anerkannt wurden. Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten auch dann nicht, selbst wenn der Lieferant diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
1.2. Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten als verbindlich an.
1.3. Mit unten aufgeführten Verkaufs- und Lieferbedingungen treten bisherige Bedingungen außer Kraft.
- Angebot und Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet haben.
2.2 An sämtlichen Plänen, Skizzen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums- und urheberrechtlichen Rechte, insbesondere Verwertungsrechte, uneingeschränkt vor. Sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung durch uns, Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf unser Verlangen hin zurückzugeben.
2.3 Notwendige statische Berechnungen nach DIN aufgrund Größe und Umfang einer Werbeanlage werden von uns erstellt und gesondert berechnet. Das Einholen einer behördlichen Genehmigung oder sonstiger Genehmigungen sind stets Sache des Bestellers.
2.4 Notwendige Änderungen, auch aufgrund behördlicher Auflagen, sowie vom Auftraggeber gewünschte Änderungen gelten als Auftragserweiterung. Vom Besteller ausdrücklich gewünschte Andrucke oder Vorlagen von fertigen Ausfallmustern werden von uns mit den Selbstkosten in Rechnung gestellt.
2.5. Datenänderungen bei der Feiertagsregelung, den Postgebühren, Postleitzahlen, Ortsnetzkennzahlen, Kraftfahrzeug-Kennzeichen und auf anderen Gebieten nach Drucklegung/Redaktionsschluss infolge gesetzlicher Regelungen oder in einzelnen Bundesländern abweichenden Regelungen können nicht ausgeschlossen werden. Diese Änderungen werden nur berücksichtigt, soweit es aus fertigungstechnischen Gründen möglich ist.
- Lieferfristen
3.1 Liefertermine oder –fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
3.2 Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen, dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
3.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu
gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten-, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3.4 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen, mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
- Lieferung und Versand – Gefahrenübergang
4.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk Gaimersheim oder Lager auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
4.2 Sofern es der Besteller wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
4.3 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so wird die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
4.4 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
4.5 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über: Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind; bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Inbetriebnahme oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
- Aufstellung und Montage
5.1 Übernehmen wir auch die Montage und/oder die Aufstellung, ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B, vorrangig vor diesen Bestimmungen Vertragsgrundlage.
5.2 Zur Montage und/oder Aufstellung ist bauseits ein ordnungsgemäßer Zugang zum Aufstellungs- oder Montageplatz zu gewährleisten; Anfuhrwege müssen geebnet und frei sein. Notwendige Absperrungen hat der Besteller vorzunehmen. Nach Einbau der Ware obliegt dem Bauherrn die Sicherung (Bauwesensversicherung).
5.3 Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse.
5.4 Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Fahrten des Montagepersonals zu tragen.
- Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk Gaimersheim zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung und sonstige Versandkosten sind, sofern nicht separat im Angebot aufgeführt, nicht im Preis enthalten.
6.2 Vom Besteller ausdrücklich verlangte Nebenleistungen wie beispielsweise Datenbearbeitung, Skizzen, Entwürfe, Probedrucke, Muster, Proofs, Kosten der Filmerstellung und Kommunikationsaufwand und Vorbereitungen zur Genehmigung werden auch dann entsprechend berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Änderungen nach Vertragsabschluss auf Veranlassung des Bestellers werden diesem ebenfalls entsprechend berechnet.
6.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen 7 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, wobei wir den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren werden. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen berechnet. Der Auftraggeber gerät, ohne dass eine Mahnung notwendig wäre, spätestens mit Ablauf des 30. Tages nach Rechnungsdatum in Verzug.
6.4 Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere wenn er seine Zahlungen einstellt, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
6.5 Bei Auftragswerten über 1.000,00 behalten wir uns vor, Abschlagsrechnungen von einem Drittel der Gesamtsumme bei Auftragserteilung, ein Drittel der Gesamtsumme bei Versandbereitschaft bzw. vor Montage zu stellen.
6.6 Der Besteller ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6.7 Werden die von uns vorgeschlagenen Bearbeitungszeiten aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat (z.B. Druckdaten werden zunächst unzulänglich und daraus resultierend zu spät geliefert), nicht einhaltbar, behält sich der Lieferant einen Aufpreis auf die vereinbarte Auftragssumme bei verkürzter Bearbeitungs-Zeit je nach Aufwand vor.
- Eigentumsvorbehalt
7.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum.
7.2 Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich unter Übergabe der erforderlichen Unterlagen benachrichtigen, dass wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
7.3 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller mit Auftragserteilung sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Sofern dies der Fall ist, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt.
7.4 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet oder umgebildet, so erfolgt die Verarbeitung oder Umbildung stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. Mehrwertsteuer) zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung zu.
7.5 Bleibt der Auftraggeber, ohne zur Leistungsverweigerung berechtigt zu sein, mit einer Zahlung in Rückstand, so ist der Lieferant berechtigt, von weiterer Lieferung abzusehen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.
7.6 Vorlagen, Filme, Rohstoffe, Druckplatten, Montagen, Kopierfilme, Farbauszüge und andere der Wiederverwendung dienenden Gegenstände bleiben im Eigentum des Lieferanten. Die Verwahrung erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus. Der Lieferant haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.7 Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Lieferant nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
7.8 Sollten die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
- Gewährleistung
8.1 Der Besteller muss uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Bei Druckerzeugnissen hat der Besteller die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Mängel geht mit der Druckreif- bzw. Freigabeerklärung auf den Besteller über, soweit es sich nicht um einen Mangel handelt, der erst in dem sich an die Druckreif- bzw. Freigabeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden ist oder erkannt werden konnte. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Bestellers zur weiteren Herstellung.
8.2 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Die Verwendung der Produkte erfolgt in Eigenverantwortung des Auftraggebers, für evtl. daraus entstehende Folgeschäden besteht seitens des Lieferanten Haftungsausschluss.
8.3 Für die Tragfähigkeit vorhandener Fundamente/Mauerwerken oder Stand- und Unterkonstruktion übernehmen wir weder Gewähr noch Haftung. Dachverwahrungen sind grundsätzlich bauseitige Leistungen, für Schäden an der Dachhaut oder daraus entstehende Folgeschäden haften wir nicht.
8.4 Bei Reparaturarbeiten bzw. partiellen Ausbesserungen kann keine Gewähr für Farbgleichheit gegeben werden.
8.5 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Sache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder der Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet. Der Besteller hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Wir tragen im Fall der Mängelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.
8.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunden nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche zu den in Ziffer 9. geregelten Bedingungen wegen eines Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigern. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den in Ziffer 9. Geregelten Bedingungen bleibt davon unberührt.
8.7 Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware beim Besteller. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 478, 479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pfl ichtverletzung durch uns und bei arglistigen Verschweigen eines Mangels. Für Verträge, in die Teil B oder VOB insgesamt einbezogen ist, gelten die dortigen Verjährungsfristen.
8.8 Für Lichtwerbeanlagen (ausgenommen Leuchtmittel und Sicherungen) übernehmen wir 12 Monate Gewährleistung, sofern zur Auftragsausführung eine Lieferzeit von 4 Wochen zur Verfügung stand und die Schäden auf Material- oder Fabrikationsfehler zurückzuführen sind. Für Vorschaltgeräte, Schaltgeräte und sonstige elektrische Ausrüstung gewähren wir 6 Monate Garantie.
8.9 Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn
- a) in der beanstandeten Anlage nicht von uns bezogenes Betriebsgerät oder Zubehör verwendet wird.
- b) von uns gelieferte Erzeugnisse von Dritter Stelle nicht vorschriftsmäßig installiert wurden
- c) von Dritter Seite Eingriffe in die Anlage vorgenommen wurden.
8.10 Von der Gewährleistung weiterhin sind ausgeschlossen Farb- und Lackierarbeiten, Vergoldung, Verchromung, Verzinkung, Eloxalarbeiten der gesamten Anlage oder von einzelnen Teilen.
8.11 Wir sind berechtigt, die Richtigkeit von Gewährleistungsansprüchen durch unser Fachpersonal nachprüfen zu lassen. Bei nichtberechtigten Ansprüchen trägt der Besteller die Prüfungskosten.
8.12 Aus technischen, material- oder witterungsbedingten Gründen sind kleine Abweichungen hinsichtlich Format (Länge, Breite), Farbe, Gewicht, usw. unvermeidbar und müssen deshalb vorbehalten bleiben (auch z.B. bedingt durch Schrägverzug, Schrumpfung oder Faserzusammensetzung).
8.13 Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben sowie die Beschaffenheit von Laminierung, Lackierung, Imprägnierung usw. haftet der Lieferant nur insoweit, als Mängel an Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Diese Abweichungen können selbst bei Verwendung des gleichen Materials bei einem Druck bestehend aus mehreren Einzelteilen auftreten, als auch bei Vergleich zwischen An- und Auflagendrucken.
- Schadensersatz – Haftung
9.1 Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
9.2 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Besteller gegen solche Schäden abzusichern.
9.3 Die Haftungsausschlüsse und –beschränkungen in Abs. 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens unsererseits entstanden sind sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.4 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9.5 Für die Verjährung der Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels gilt Ziffer 8.7.
- Anwendbares Recht / Gerichtsstand /Teilnichtigkeit
10.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
10.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtlich sich zwischen uns und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Verträgen ist unser Firmensitz; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
10.3 Sollte eine Bestimmung in dieser Geschäftsbedingung oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht.
- Sonstige Bestimmungen
11.1 Mündliche Abmachungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit schriftlicher Bestätigung.
11.2 Bei Aufträgen, die über die Handelsvertreter oder Kundenbetreuer des Lieferanten vermittelt werden, behält sich der Lieferant vor, diese Aufträge nur in geänderter Form anzunehmen oder abzulehnen.
11.3 Bestellungen des Auftraggebers, als auch nachträgliche Änderungen dazu, sollen nach Möglichkeit in Schriftform erfolgen. Für mündlich erteilte Aufträge/Änderungen übernimmt der Lieferant keine Haftung auf Richtigkeit der Ausführung.